TransporTrends März 2024: Sturmschäden im Güterverkehr

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In unserer neuen Serie TransporTrends informieren wir gemeinsam mit dem Kompetenznetz Logistik.NRW / LOG-IT Club e.V. regelmäßig über aktuelle Themen, Entscheidungen & Trends aus dem Transport- und Logistikrecht - heute zu dem immer wieder relevanten Thema Schäden im Güterverkehr durch Sturm.

Das Klima verändert sich. Die in diesem Zusammenhang festzustellenden extremen Wetterereignisse haben vermehrt Auswirkungen auf den Güterverkehr. Daher lohnt sich ein kurzer Blick auf die Rechtslage im landgebundenen Straßen- und Schienengüterverkehr.

Schlechtwetterlagen haben wesentlichen Einfluss auf die Lieferzeiten. Der Frachtführer ist dabei oft nicht in der Lage, das Transportgut innerhalb der vereinbarten oder gesetzlich vorgegebenen Frist abzuliefern. Wird die Lieferfrist überschritten, haftet grundsätzlich der Frachtführer für den dadurch verursachten Schaden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Absender die Verzögerung verursacht hat oder – und das ist bei wetterbedingten Verzögerungen maßgeblich – wenn der Frachtführer die Verzögerung auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden konnte.

Nach ständiger Rechtsprechung muss sich ein Frachtführer im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten stets auf schlechtes Wetter einstellen und etwaige Verzögerungen einkalkulieren. Das gilt auch für heftige Stürme, Böen, Wolkenbrüche und starken Schneefall.

Die Wetterlage fällt also in den Verantwortungsbereich des Frachtführers. Dieser Grundsatz gilt sowohl für nationale als auch für grenzüberschreitende Transporte. Die CMR für internationale Straßentransporte und CIM für internationale Schienentransporte enthalten insoweit keine Unterschiede zum deutschen Frachtrecht.

Eine Besonderheit sollte im schienengebundenen Güterverkehr beachtet werden. Beruht die Verzögerung auf Sturmschäden an der Gleisinfrastruktur, haftet der Frachtführer zwar auch dort im Verhältnis zum Absender. Er kann nach diesem Grundsatz zu übernehmende Schäden jedoch anschließend gegenüber dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen (in Deutschland im Regelfall die DB InfraGO AG, vormals DB Netz AG) regressieren.

 

 

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Dr. Jan Hermeling

Dr. Jan Hermeling
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