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Der neue „Widerrufsbutton“ im B2C-Bereich | Handlungsbedarf bis 19.06.2026

Ab dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmer, die Fernabsatzverträge mit Verbrauchern über Online-Benutzeroberflächen schließen, eine elektronische Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) bereitstellen.

I. Für wen gilt diese Pflicht?

Betroffen sind alle Unternehmer im B2C-Bereich, die Verträge über

  • Online-Shops
  • Apps
  • sonstige Online-Plattformen

abschließen. E-Mails oder Messenger-Dienste (z.B. WhatsApp) sind nur dann erfasst, wenn sie selbst als Vertragsabschluss- bzw. Bestelloberfläche dienen.

II. Welche Anforderungen gelten an die Bereitstellung der Widerrufsfunktion?

Die Widerrufsfunktion muss:

  • leicht auffindbar und klar hervorgehoben (Schriftgröße, Kontrast)
  • ohne Anmeldung erreichbar
  • von allen relevanten Unterseiten aus zugänglich
  • „Button“ nicht zwingend erforderlich – ein deutlich hervorgehobener Link genügt.

III. Wie muss der Widerruf technisch ablaufen?

Der Gesetzgeber verlangt ein zweistufiges Verfahren:

Schritt 1: Klick auf „Vertrag widerrufen“ -> Weiterleitung zu einem Formular mit

  • Name des Verbrauchers
  • elektronischer Kontaktangabe (z.B. E-Mail)
  • Vertrags- oder Bestellnummer

 

Ein Widerrufsgrund darf nicht verpflichtend abgefragt werden.

Schritt 2: gesonderte Bestätigung („Widerruf bestätigen“)

Nach Absendung muss unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (regelmäßig per E-Mail) übermittelt werden.

IV. Bedeutung „Ständige Verfügbarkeit der Funktion während der Widerrufsfrist“?

Der Widerrufsbutton muss während der Widerrufsfrist verfügbar sein. Nach der deutschen Gesetzesbegründung ist eine dauerhafte Anzeige für alle Verbraucher zulässig. Eine endgültige Klärung durch den EuGH steht noch aus.

V. Risiken bei fehlendem bzw. nicht ordnungsgemäßem „Button“

Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen; stattdessen greift die maximale Widerrufsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen. Zudem drohen wettbewerbsrechtliche Verstöße.

VI. Praxistipps

1. Der Widerrufsbutton muss jederzeit leicht zugänglich und hervorgehoben platziert sein, auch wenn die Online-Plattform, über die der Vertragsschluss erfolgt ist, nicht selbst betrieben wird (wie bei eBay oder Amazon Marketplace) – für die technische Vorrichtung hat der Plattform-Betreiber zu sorgen.

2. Die Widerrufsbelehrung kann in der elektronischen Widerrufsfunktion verlinkt werden.