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Besprechung eines aktuellen Beschlusses von Dawid Marusczyk

In der Zeitschrift für Internationales Wirtschaftsrecht (IWRZ Heft 5/2026, 254) bespricht Dawid Marusczyk einen aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs.

Wann können ausländische Gerichtsentscheidungen in Deutschland angegriffen werden und welche Verfahrensart ist dafür die richtige?

Mit seinem Beschluss vom 19. Februar 2026 (IX ZR 103/25) stellte der Bundesgerichtshof klar, dass der Ordre-public-Einwand gegen eine mitgliedstaatliche Entscheidung ausschließlich im Verfahren auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung nach § 1115 ZPO (Art. 45, 46 ff. EuGVVO) geltend gemacht werden kann. Für die Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 1117, 767 ZPO bleibt insoweit kein Raum.

Die Entscheidung schärft die Trennlinie zwischen diesen Verfahrensarten und präzisiert die Verfahrensarchitektur der deutschen Zivilprozessordnung.