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TransporTrends Oktober 2026: Neufassung der GGVSEB – Gefahrgutpflichten für Logistikunternehmen

In unserer Serie TransporTrends informieren wir gemeinsam mit dem Kompetenznetz Logistik.NRW / LOG-IT Club e.V. regelmäßig über aktuelle Themen, Entscheidungen & Trends aus dem Transport- und Logistikrecht – heute dazu, was die Neufassung der GGVSEB für Logistikunternehmen bedeutet, wie die Verantwortlichkeiten entlang der Transportkette verteilt sind und welche Gefahrgutprozesse Unternehmen jetzt überprüfen sollten.

Das Bundesministerium für Verkehr hat am 31. August 2026 eine Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt veröffentlicht (Bekanntmachung vom 26. August 2026, BGBl. 2026 I Nr. 242). Die Bekanntmachung führt die bisherigen Regelungen und die zwischenzeitlichen Änderungen in einem einheitlichen amtlichen Verordnungstext zusammen. Sie begründet keine neue Rechtslage, erleichtert Unternehmen aber die Anwendung der geltenden Gefahrgutvorschriften. Für Logistikunternehmen ist vor allem relevant, dass die Verordnung die Verantwortlichkeiten der einzelnen Beteiligten entlang der Transportkette detailliert zuordnet.

Kerninhalt

Für die Praxis bedeutsam bleibt die differenzierte Zuordnung der Pflichten zu den einzelnen Beteiligten. Gesonderte Regelungen bestehen insbesondere für den Auftraggeber des Absenders, den Absender, den Beförderer, den Empfänger, den Verlader, den Verpacker, den Befüller, den Entlader sowie die Betreiber bestimmter Tanks und Container. Die GGVSEB enthält darüber hinaus besondere Pflichten unter anderem für Fahrzeugführer, Betreiber von Kesselwagen, für die Instandhaltung zuständige Stellen und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur.

Der Auftraggeber des Absenders muss sich vor Auftragserteilung vergewissern, dass die gefährlichen Güter ordnungsgemäß klassifiziert sind und befördert werden dürfen. Außerdem muss er dafür sorgen, dass dem Absender die vorgeschriebenen Angaben schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden. Dies umfasst unter anderem Angaben für das Beförderungspapier sowie Hinweise auf begrenzte und freigestellte Mengen. Im Straßenverkehr und in der Binnenschifffahrt können zusätzlich Informationen zur Temperaturkontrolle erforderlich sein.

Der Absender muss den Beförderer über das Gefahrgut informieren, die Klassifizierung und Beförderungszulässigkeit prüfen und dafür sorgen, dass nur zugelassene und geeignete Verpackungen, Tanks und sonstige Umschließungen verwendet werden. Zudem muss er die vorgeschriebenen Beförderungspapiere und Begleitunterlagen zur Verfügung stellen. Eine Kopie des Beförderungspapiers und

der vorgeschriebenen zusätzlichen Informationen und Dokumentationen ist grundsätzlich mindestens drei Monate aufzubewahren.

Beim Entladen bestehen eigenständige Kontroll-, Reinigungs-, Verschluss- und Kennzeichnungspflichten. Der Entlader muss unter anderem prüfen, ob die richtigen Güter ausgeladen werden und ob Beschädigungen eine Gefahr für den Entladevorgang begründen. Nach der Entladung sind gefährliche Rückstände zu entfernen und erforderliche Reinigungs-, Entgasungs- oder Entgiftungsmaßnahmen sicherzustellen.

Rechtliche Einordnung

Die Neufassung berücksichtigt die Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 sowie die Änderungen durch die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 19. Juni 2025. Deren Artikel 1 trat am 26. Juni 2025 und Artikel 2 am 1. Januar 2026 in Kraft. Mit der Änderungsverordnung wurden unter anderem die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/149 umgesetzt und die Fassungen ADR 2025, RID 2025 und ADN 2025 in das nationale Recht übernommen.

Die GGVSEB ergänzt und konkretisiert für Deutschland die Verantwortungsverteilung nach ADR, RID und ADN. Daneben verpflichtet § 410 HGB den Absender, dem Frachtführer rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Bei der Lagerung gefährlicher Güter treffen den Einlagerer nach § 468 Abs. 1 HGB entsprechende Informations-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten.

Verstöße gegen zahlreiche Organisations-, Informations-, Kontroll- und Dokumentationspflichten können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Erfasst werden unter anderem Verstöße im Zusammenhang mit Beförderungspapieren, Verpackungen sowie Be- und Entladevorgängen.

Praxishinweis / Handlungsempfehlung

  • Logistikunternehmen sollten ihre Gefahrgutprozesse den Rollen der GGVSEB zuordnen und Verantwortlichkeiten schriftlich festlegen.
  • Auftraggeber, Versender und Spediteure sollten die Daten- und Dokumentationsschnittstellen zu Absendern, Verladern und Beförderern überprüfen.
  • Beförderer, Frachtführer und Lagerhalter sollten Kontrollen, Unterweisungen, Kennzeichnungen und die Aufbewahrung der vorgeschriebenen Unterlagen nachvollziehbar dokumentieren.

Unternehmen sollten prüfen, ob sie bei einzelnen Vorgängen mehrere gefahrgutrechtliche Rollen gleichzeitig übernehmen und deshalb mehrere Pflichtenkreise beachten müssen.

Für Fragen stehen der Autor Dr. Jan Hermeling und das Kompetenzteam Transport & Logistik gern zur Verfügung.