Bereits im August des vergangenen Jahres hat das OLG Hamm (Urteil vom 21.08.2025, 18 U 101/20) klargestellt: Ein Absender, der Hinweise erhält, dass der einem Transport zugrunde liegende Wareneinkauf auf einem Betrug beruhen könnte, muss reagieren – sonst kann ein Mitverschulden am später auftretenden Diebstahlsschaden vorliegen. Für Verlader und Logistikunternehmen bedeutet das: Warnsignale aus der Transportkette dürfen nicht ignoriert werden.
Die Haftung eines (Straßen-)Frachtführers folgt aus § 425 HGB bzw. Art. 17 CMR; sie ist grundsätzlich verschuldensunabhängig. Ein Mitverschulden des Absenders kann aber die Ersatzpflicht mindern. Ein solches Mitverschulden liegt dann vor, wenn der Absender Informationen vom Frachtführer erhält, die objektiv auf einen Betrug beim Warengeschäft hindeuten und ihm ermöglichen, die Auslieferung zu verhindern.
In dem der Entscheidung des OLG Hamm zugrundeliegenden Sachverhalt meldete der Frachtführer der Absenderin per E‑Mail, bei der vermeintlichen Empfängerin wisse „niemand“ etwas von der Lieferung. Diese Information war aus Sicht des Gerichts ein objektives Warnsignal, dass die Bestellung nicht authentisch sein könnte. Das Gericht bewertete dies als Mitverschulden und kürzte den Schadensersatzanspruch der Absenderin um 1/3.
Pflichten & Risiken für Absender / Verlader
- Absender sind verpflichtet, sich zu vergewissern, ob Warnhinweise aus der Transportkette auf einen möglichen Betrug hindeuten (z.B. „Empfänger weiß von nichts“, unklare Lageradresse).
- Unterbleibt eine naheliegende Prüfung (Rückfrage beim echten Empfänger, interne Compliance‑Checks, Anweisung an den Frachtführer, vorerst nicht zu liefern), kann dies als Mitverschulden gewertet werden und die eigene Ersatzquote senken.
Empfehlungen für Logistikunternehmen (Absenderrolle)
- Warnhinweis‑Prozess etablieren: Jede Meldung des Frachtführers, wonach die Ablieferadresse zweifelhaft ist oder z.B. spontan unter einer anderen Adresse abgeliefert werden soll, muss einen sofortigen und vorab definierten Prüf- und Freigabeprozess auslösen (Kontakt zur offiziellen Zentrale, Abgleich von Kundendaten, ggf. Lieferstopp).
- Kommunikationspflicht intern und extern: Zuständige Stellen (Vertrieb, Logistik, Compliance) sind zu informieren; dem Frachtführer sollte vorab mit auf den Weg gegeben werden, in welchen Situationen er eine Weisung bei seinem Auftraggeber einzuholen hat.
- Entscheidung & Dokumentation: Entscheidungen nach solchen Warnhinweisen schriftlich festhalten; wie das Urteil des OLG Hamm zeigt, sind zügige und klar dokumentierte Entscheidung später entscheidend für die Frage, ob ein Mitverschulden vorliegt und wie hoch die Kürzung ausfällt.