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TransporTrends Sept 2026

TransporTrends September 2026: Abgrenzung Lager- zu Mietvertrag oder Wann haftet der “Vermieter”?

Zwei Urteile des Landgerichts Hamburg zur Winterlagerung von Segelyachten helfen bei der Abgrenzung von Lager- und Mietvertrag und bei der Frage der Wirksamkeit weitgehender Haftungsausschlüsse in Lagerverträgen. Die Entscheidungen betreffen Betreiber von Bootslagerplätzen, Versicherer und Einlagerer, sind aber ihrem Grundgedanken nach für alle Lagerhalter und Verlader relevant, die Flächen/Hallen für Güterlagerung zur Verfügung stellen.

In den Entscheidungen vom 19.09.2024 (332 O 62/23) und 08.08.2025 (417 HKO 47/2) ging es jeweils um Yachten, die im Freilager auf betriebseigenen Lagerböcken eines Winterlagerbetriebs abgestellt waren, während ein Sturmtief („Zeynep“) zu einem Umkippen mehrerer Schiffe und erheblichen Schäden führte. Die Yachten waren auf Basis eines als „Mietvertrag über einen Winterlagerplatz“ bezeichneten Formularvertrages und einer Winterlagerordnung eingelagert; die jeweiligen Kaskoversicherer nahmen den Lagerbetreiber aus übergegangenem Recht auf Regress in Anspruch.

Sachverhalt

In beiden Fällen krante die Beklagte die Yachten eigenständig, stellte sie auf eigene Lagerböcke und ordnete die Stellplätze auf ihrem Freigelände selbst zu; der Einlagerer hatte keinen Anspruch auf eine bestimmte Fläche. Die Vertragsunterlagen enthielten Formulierungen, wonach die Vermietung „ohne Verpflichtung des Vermieters für die Sorge um die Aufbewahrung des Schiffes“ erfolge, das „Einlagerungsrisiko“ der Mieter trage und „keinerlei Obhutspflichten“ bestünden; zugleich wurde von „Winterlager“, „Bootslagerplatz“ und „Einlagerern“ gesprochen. Das Landgericht Hamburg qualifizierte die Verträge in beiden Entscheidungen als Lagerverträge i.S.d. §§ 467 ff. HGB und bejahte eine Haftung der Betreiber als Lagerhalter nach § 475 HGB.

Rechtliche Einordnung

Maßgeblich ist für das Landgericht nicht das Etikett „Mietvertrag“, sondern die tatsächliche Rollenverteilung: Beim Lagervertrag schuldet der Lagerhalter über die bloße Flächenüberlassung hinaus die ordnungsgemäße Aufbewahrung und übernimmt Obhutspflichten für das Gut. Typisch für einen Mietvertrag ist demgegenüber eine konkret bestimmte Stellfläche, auf der der Mieter eigenverantwortlich lagert; hier dagegen wählte der Lagerbetreiber Ort, Bock und Sicherungsmaßnahmen, führte Kontrollgänge und behielt sich Weisungs- und Hausrechte vor.

§ 475 HGB wird als Haftung für vermutetes Verschulden angewendet: Der Einlagerer (bzw. Versicherer) muss nur die Übergabe in unversehrtem Zustand und eine Rückgabe in beschädigtem Zustand nachweisen; der Lagerhalter muss darlegen und beweisen, dass der Schaden auch bei Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unvermeidbar war. Die in den Verträgen enthaltenen weitgehenden Haftungsfreizeichnungen („kein Einlagerungsrisiko“, Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit, höhere Gewalt, Ausschluss von Obhutspflichten) hält das Landgericht wegen Intransparenz und unangemessener Benachteiligung nach §§ 305c, 307, 309 Nr. 7 BGB für unwirksam.

Besonders betont das Gericht, dass sich der Lagerhalter nicht auf „Sturm“ als höhere Gewalt zurückziehen kann, wenn er erkennbar keinen ausreichenden Windschutz bietet und zusätzliche Sicherungsmaßnahmen (Umsetzen, Abspannen, Windbrecher) unterlässt.

Praxishinweis / Handlungsempfehlung

  • Betreiber von Winter- und Freilagern sollten ihre Verträge und Lagerordnungen daraufhin prüfen, ob sie faktisch Obhut übernehmen (Auswahl von Lagerort und Gestellen, Sicherung, Kontrollgänge). In diesem Fall ist regelmäßig Lagervertragsrecht anzuwenden; Haftungsklauseln müssen sich an § 475 HGB und den AGB-Vorgaben (§§ 305 ff. BGB) messen lassen.
  • Verlader und Lagerkunden sollten bei der Gestaltung von Lagerverträgen darauf achten, ob Obhutspflichten klar zugewiesen sind und Haftungsbegrenzungen transparent und wirksam formuliert wurden; weitgehende Freizeichnungen, die faktische Obhut des Lagerhalters negieren, sind angreifbar.
  • Frachtführer/Logistiker, die Lagerflächen anbieten, sollten Sturm- und Witterungsrisiken aktiv in ihre Sicherungskonzepte integrieren (Standortwahl, Sicherungsmaßnahmen, Notfallkonzepte), da die Unaufklärbarkeit von Schadensursachen und pauschale Bezugnahmen auf das „Wetter“ nicht ausreichen.

Für Fragen stehen der Autor Dr. Jan Hermeling und das Kompetenz Team Transport & Logistik gern zur Verfügung.