Bereits seit dem 27.03.2020 sind Unternehmen, die sich aufgrund der COVID-19-Pandemie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, unter Umständen von der Insolvenzantragspflicht befreit. Diese Befreiung galt bis zum 30.09.2020 für sämtliche Insolvenzgründe (siehe hierzu auch unser Beitrag aus Mai 2020 zum COVInsAG). Mit Wirkung ab dem 01.10.2020 wurde die Aussetzung zunächst ausschließlich für überschuldete Unternehmen für den Zeitraum bis zum 31.12.2020 verlängert (siehe hierzu auch unser Beitrag hierzu aus September 2020).
Bereits Ende Dezember 2020 wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erneut bis zum 31.01.2021 verlängert. Seit dem 01.01.2021 erfordert eine Aussetzung, dass das Unternehmen die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme für den Zeitraum 01.11.2020 bis zum 31.12.2020 beantragt hat oder zumindest antragsberechtigt gewesen wäre. Am 20.01.2021 beschloss die Bundesregierung nun, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 zu verlängern. Ab dem 01.02.2021 gilt, dass solche Unternehmen von der Aussetzung profitieren, die für den Zeitraum 01.11.2020 bis 28.02.2021 staatliche Corona-Hilfen beantragt haben oder zumindest antragsberechtigt wären.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde damit zum insgesamt dritten Mal verlängert. Da sich zugleich jeweils einzelne Voraussetzungen änderten, ist es für den juristischen Laien unübersichtlich geworden. Zur Vermeidung von zivil- und strafrechtlichen Haftungsrisiken, ist es daher empfehlenswert, die Einschätzung eines auf das Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen. Grundvoraussetzung für eine Aussetzung bleibt, dass die wirtschaftliche Krise des Unternehmens auf den Folgen der COVID-19-Pandamie beruht und sich die Zahlungsunfähigkeit kurzfristig beseitigen lässt. Die übrigen Voraussetzungen sind grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen.
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