Praxiswissen Arbeitsrecht: Laut ABG darf Arbeitgeber Attest ab 1. Tag verlangen

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Erfreulicherweise hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 14.11.2012 den ausdrücklichen Wortlaut des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) als gültig und anwendbar bestätigt. Grundsätzlich ist es so, dass ein Arbeitnehmer, wenn er krank wird, eine ärztliche Bescheinigung nur dann vorzulegen hat, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage andauert, und zwar am darauf folgenden Arbeitstag. Von dieser Regelung kann aber, so jetzt ausdrücklich auch das Bundesarbeitsgericht bestätigend, seitens des Arbeitgebers abgewichen werden. Diese abweichende Entscheidung, zum Beispiel das Attest schon ab dem ersten Tag der Erkrankung zu fordern, braucht der Arbeitgeber nicht zu begründen. Diese Entscheidung steht allein im Ermessen des Arbeitgebers.

Wir empfehlen aber, von dieser Regelung seitens der Arbeitgeber mit Augenmaß Gebrauch zu machen: Zeigt die Praxis doch, dass, wenn ein Arbeitnehmer gezwungen ist, zum Arzt zu gehen, um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, der Zeitraum der Krankschreibung in der Regel länger ausfallen wird, als der „bescheinigungsfreie“ Zeitraum von 3 Tagen.

Ihre Ansprechpartner Michael Niermann / Dr. Georg Jaster