In der Ausgabe 5/2024 der Zeitschrift RdTW (Recht der Transportwirtschaft) hat Gisela Hebrant, LL.M. eine Besprechung zu einer jüngeren Entscheidung des EuGH zu Eisenbahninfrastrukturentgelten veröffentlicht.
Kürzlich hat der EuGH eine dritte Entscheidung zu den sogenannten Altentgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastrukturen erlassen. Diese Entscheidung bestätigt, dass die Bundesnetzagentur befugt und verpflichtet ist, Eisenbahninfrastrukturentgelte nachträglich (ex post) und mit Rückwirkung (ex tunc) zu kontrollieren. Das bedeutet, dass die Bundesnetzagentur nicht nur aktuelle, sondern auch vergangene Gebühren (Altentgelte) auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen hat. Die Anordnung zur Rückzahlung für als unwirksam erklärte Entgelte hingegen liegt nach dem Urteil in der Zuständigkeit der Zivilgerichte.
Für die Praxis folgt hieraus:
Das Urteil ist eine gute Nachricht für die vielen Eisenbahnverkehrsunternehmen, die sogenannte Altentgelte-Verfahren gegen die DB InfraGO AG führen. Seit Jahren hängen zahlreiche zivilgerichtliche Verfahren über die Rück-(Zahlung) in der Vergangenheit von der damaligen DB Netz AG festgelegter Entgelte (Altengelte) in der Luft. Der EuGH hatte nämlich im Jahr 2017 angeordnet, dass Zivilgerichte nicht ohne eine vorherige Entscheidung der BNetzA über die Rechtswidrigkeit von Entgelten urteilen dürfen. Die BNetzA aber sah sich wiederum nicht als befugt, über nicht mehr gültige Altentgelte zu entscheiden. Zusammen mit dem im Jahr 2022 gefällten zweiten Altentgelte-Urteil gibt dieses dritte den Verfahren wieder einen Anker: Die BNetzA kann die für den Fortgang der Verfahren notwendige Prüfung nun durchführen.
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Gisela Hebrant, LL.M.
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