COVID-19 Briefing: Information zu Finanzierungshilfen auf Bundesebene und in NRW

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Zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie wurden in Deutschland von Bund und Ländern zahlreiche Entscheidungen getroffen, um schnellstmöglich Hilfspakete für die Unternehmen und die Arbeitnehmer auf den Weg zu bringen. Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick und weitere Informationen zu den staatlichen Schutz-/Fördermaßnahmen im Zusammenhang mit dem Rettungsschirm/NRW sowie der Rettungsaktion des Bundes während der Corona-Epidemie an die Hand geben.

I. Rettungsschirm NRW

Am 19.03.2020 hat der erste Wirtschaftsgipfel der Landesregierung NRW zur Corona-Krise stattgefunden. Ministerpräsident, Wirtschaftsminister, Arbeitsminister und Finanzminister haben im Rahmen einer Videokonferenz mit Vertretern von Wirtschaft und Gewerkschaften dazu diskutiert, mit welchen Maßnahmen der Wirtschaft geholfen werden kann.

Dabei sagte die Landesregierung einen NRW-Rettungsschirm zu, der ein Volumen von 25 Mrd. Euro in Form eines Sondervermögens bedeutet. Der Rettungsschirm umfasst zum aktuellen Zeitpunkt insbesondere bessere Rahmenbedingungen für Bürgschaften, Haftungsfreistellungen sowie steuerliche Maßnahmen.

Bürgschaften und Haftungsfreistellungen

1. Neue Maßnahmen in NRW:

  • Erhöhung des Rahmens für Landesbürgschaften von 900 Mio. EUR auf 5Mrd. EUR;
  • Erhöhung des Gewährleistungs- und Rückbürgschaftsrahmens für die Bürgschaftsbank NRW von 100 Mio. EUR auf 1 Mrd. EUR und Verdoppelung der Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Mio. EUR;
  • Erhöhung der Verbürgungsquote von 80% auf 90% - hierfür ist die abschließende Genehmigung durch die EU-Kommission am 22.03.2020 erteilt worden.

2. Schnelle Entscheidungen:

  • Landesbürgschaften: Bearbeitung innerhalb von 1 Woche;
  • Bürgschaften der Bürgschaftsbank NRW: Expressbürgschaften bis 200.000 Euro innerhalb von 72 Stunden, bis 500.000 Euro tägliche Ausschussberatungen (Umlaufverfahren), ab 500.000 Euro wöchentliche Ausschussberatungen;
  • NRW.Bank: Bei Haftungsfreistellungsbeträgen bis 250.000 EUR Kreditzusage innerhalb von 72 Stunden.

3. Fördermaßnahmen:

a)

Die NRW.Bank hat die Voraussetzungen für den Universalkredit vereinfacht und übernimmt als Hilfe bei Liquiditätsengpässen i.S.e. Haftungsfreistellung zugunsten der Hausbank schon ab dem ersten Euro bis zu 80% (statt bislang 50%, vom Kreditnehmer frei wählbar) des Darlehensausfallrisikos für Unternehmer mit einem Jahresumsatz bis zu 500 Mio. EUR, Gründer und Freiberufler (wahlweise ergänzende Laufzeitvarianten: endfällige Darlehen mit zwei und vier Jahren Laufzeit oder Ratendarlehen mit drei, vier und fünf Jahren Laufzeit mit optionalen Möglichkeit von ein oder zwei tilgungsfreien Jahren). Das Darlehen kann zur Abdeckung des mittel- bis langfristigen Finanzierungsbedarfs eingesetzt werden, z.B. für Investitionsmaßnahmen und /oder Liquiditäts-/Betriebsmittelbedarf. Das Darlehen ist im Rahmen der Möglichkeiten des Antragstellers banküblich zu besichern, sodass hier ggf. die Bürgschaftsbeantragung bei der Bürgschaftsbank NRW zusätzlich beansprucht werden sollte.

Weitere Infos unter NRW.Bank

NRW.Bank Service-Center: 0211-91741 4800


b)

Die Bürgschaftsbank NRW übernimmt Bürgschaften bis 2,5 Mio. EUR (bislang 1,25 Mio. EUR) und erhöht somit das zu verbürgende Kreditvolumen auf 3,125 Mio. EUR. Die Bürgschaftsbank NRW halbiert das Bearbeitungsentgelt für 80%ige Ausfallbürgschaften auf 0,75%. Bei der Express-Bürgschaft mit einer Entscheidung innerhalb von 72 Stunden wird der Bürgschaftsbetrag auf 200.000 EUR (d.h. Kreditbetrag 250.000 EUR, auch für Betriebsmittel) angehoben. Die Laufzeit der Betriebsmittelfinanzierung ist bis zu 10 Jahre bei 2 Freijahren möglich zu wählen. Ein elektronischer Antrag für die Express-Bürgschaft ist kurzfristig möglich (lt. Bürgschaftsbank NRW bis dahin im Freitextfeld Kreditwunsch in T€ und Hinweis auf „Corona-Liquiditätshilfe" ergänzen). Die Ausfallwahrscheinlichkeits-Quote ist von </=3% auf </=4% vor oder zum 31.12.2019 angehoben worden.

Wichtige Mindestunterlagen für die Antragstellung sind:

  • Jahresabschluss 2018 und (vorl.) Unternehmensdaten (vollständige BWA) 2019 inkl. Summen/Saldenliste
  • kurze Corona-bedingte Situationsbeschreibung, Erläuterung eingeleiteter Maßnahmen
  • Liquiditätsplanung/Herleitung des aktuellen Liquiditätsbedarfes (ggf. für bis zu 12 Monate)
  • Rentabilitätsplanung für 2020 (einschl. Krisenauswirkung) und 2021 (ggf. auf Basis der Jahre 2018/2019)
  • Die obligatorische persönliche Haftung der Gesellschafter bei juristischen Personen beschränkt sich auf 20 % des verbürgten Kreditvolumens.

Weitere Infos finden sich unter folgendem Link der Bürgschaftsbank NRW.

Die Bürgschaftsbank NRW bietet in ihrem Antrags-Portal Online-Antragsformulare, um schnell die klassische Bürgschaft oder die EXPRESS-Bürgschaft zu beantragen.

Bürgschaftsbank NRW Hot/Info-Line: 02131/5107-200


4. Direkte Zuschüsse für Kleinunternehmen:

Der Bund hat am 23.03.2020 ein Zuschussprogramm (Volumen bis zu 50 Mrd. EUR) speziell für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Freiberufler bis zu 10 Beschäftigten für 3(+2) Monate eingerichtet. Ziel ist es, mit dem Zuschuss die wirtschaftliche Existenz zu sichern und akute Liquiditätsengpässe aufgrund laufender Betriebsausgaben wie Miet- oder Darlehenskosten für Betriebsräume und Leasingraten u.ä. zu überbrücken. Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Die Höhe des Zuschusses – als Einmalzahlung, die gewinn- und steuerwirksam berücksichtigt wird – ist abhängig von der Beschäftigtenzahl:

  • Bis zu 9.000 EUR einmalig für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente);
  • bis zu 15.000 EUR einmalig für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigen.

Darüber hinaus hat die Landesregierung NRW das Bundesprogramm im Rahmen der NRW-Soforthilfe 2020 aufgestockt und zahlt zusätzlich Unternehmen mit 11-50 Beschäftigten Zuschüsse bis zu 25.000 EUR (Einmalbetrag).

Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat)

oder

  • die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (für einen noch im März gestellten Antrag werden die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt. Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat.

oder

  • die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden

oder

  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)

Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass es sich bei dem Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" handelte.

Hinweis:

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld, siehe auch Punkt II.2.

Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20% reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden. Die Antragstellung muss elektronisch erfolgen. Das Antragsformular steht hier auf der Seite des Landes NRW zur Verfügung.

Unsere Handlungsempfehlung:

Der Antrag zur Haftungsfreistellung bei der NRW.Bank und/oder zur Bürgschaft bei der Bürgschaftsbank NRW ist bei einem Kreditinstitut/Finanzvermittler nach Wahl des Antragstellers zu stellen. Sie sollten -sofern möglich- mehrere Banken/Finanzvermittler kontaktieren, um die Darlehenszins-Konditionen zu vergleichen, und schnellstmöglich mit dem ausgewählten Finanzierungspartner die Antragsunterlagen vorzubereiten.

II. Rettungspaket auf Bundesebene

1. Förderinstrumente bei kurzfristigem Liquiditätsbedarf

Die Bedingungen für a.) KfW-Unternehmerkredite (für Bestandsunternehmen) und b.) ERP-Gründerkredit-Universell (für junge Unternehmen unter 5 Jahren), die für Investitionen und Betriebsmittel beantragt werden können, werden gelockert. Die Risikoübernahmen werden erhöht (bis zu 80 % Haftungsfreistellung für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. EUR). Die Instrumente stehen ferner auch größeren Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 2 Mrd. EUR (bisher: 500 Mio. EUR) zur Verfügung.

Darüber hinaus hat die Bundesregierung am 6. April einen weitergehenden unter Punkt d) dargestellten KfW-Schnellkredit beschlossen, der insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen helfen soll, indem der Staat 100% der Kreditrisiken übernimmt.

a) Voraussetzungen für die Beantragung eines KfW geförderten Kredits für Bestandsunternehmen – sog. Unternehmerkredit (037/047):

  • Ab dem 23.03.2020 kann bei der Hausbank, jeder anderen Geschäfts-, Genossenschafts- oder Direktbank, Sparkasse, Versicherung oder Finanzvermittler als Finanzierungspartner ein Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragt werden, sofern das Unternehmen bis zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten war, und
  • das Unternehmen länger als 5 Jahre am Markt ist.

Sofern ein Kredit für Investitionen und Betriebsmittel bei der Hausbank angefragt wird, übernimmt die KfW einen Teil des Risikos der (Haus-)Bank:

  • Für große Unternehmen (037) bis zu 80 % Risikoübernahme;
  • Für kleine und mittlere Unternehmen (sog. KMU) (047) bis zu 90 % Risikoübernahme.

Unter dem nachfolgenden Link sind weitere Informationen zum KFW-Kredit zu lesen.


b) ERP Gründerkredit-Universell (073/074/075/076)

Ist das Unternehmen mindestens 3 Jahre am Markt aktiv, können Sie einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen. Dabei übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank.

  • Für große Unternehmen (075) bis zu 80 % Risikoübernahme;
  • Für kleine und mittlere Unternehmen (076) bis zu 90 % Risikoübernahme.

Ist das Unternehmen weniger als 3 Jahre am Markt aktiv, können kleinere und mittlere Unternehmen (074) und große Unternehmen (073) ebenfalls einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen.
Unter dem nachfolgenden Link sind weitere Informationen zum KFW-Kredit zu lesen.

c) Kredithöchstbetrag für KfW-Kredite nach a) und b)

Es kann je Unternehmensgruppe (alle Unternehmen, also auch verbundene Unternehmen mit Beteiligung von mehr als 50%, bei Einzelunternehmer alle Firmen des Inhabers) bis zu 1 Mrd. EUR ein Kredit beantragt werden.

Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
  • 50 % der Gesamtverschuldung des Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. Euro.

d) KfW-Schnellkredit

Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein "Sofortkredit" mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 EUR für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 EUR für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3 % mit Laufzeit über 10 Jahre.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 % durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

Unsere Handlungsempfehlung:

Nehmen Sie zeitnah mit Ihrem Finanzierungspartner Kontakt auf und besprechen Sie in Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt/Steuerberater, welche der Fördermaßnahmen für Sie im Einzelfall die sinnvollste Lösung sein kann.

2. Kurzarbeitergeld (KUG)
Im Fall von behördlichen Betriebsschließungen oder Schwierigkeiten im Betrieb aufgrund von ausbleibenden Aufträgen oder fehlenden Zulieferungen kann das Kurzarbeitergeld (KUG) beantragt werden. Der KUG-Antrag kann im Einzelfall durch die jeweilige zuständige Agentur für Arbeit gewährt werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Website der Bundesagentur für Arbeit zu finden.

Für Fragen zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Coronavirus steht Ihnen gerne auch unser Arbeitsrechts-Team zur Verfügung.

3. Exportkreditgarantien
Der Bund stellt Exportkreditgarantien (sog. Hermesbürgschaften) bereit, um Unternehmen vor Zahlungsrisiken im Auslandsgeschäft zu schützen.

III. Steuerliche Maßnahmen

1. Bundesweite Maßnahmen (ab sofort bis 31.12.2020):

Mittels BMF-Schreibens bzw. gleichlautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.3.2020 wurden folgende Erleichterungen umgesetzt

  • Zinslose Stundung der fälligen oder fällig werdenden Steuern (Einkommen-/Körperschaft-/Umsatzsteuer);
  • Absenkung der Steuervorauszahlungen bei Einkommen-/Körperschaftsteuer sowie (übergleichlautenden Ländererlass) auch bei Gewerbesteuer;
  • Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen einschl. Erlass von Säumniszuschlägen.

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bei ihrem Finanzamt bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer), stellen.

Ferner kann der Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020 unter Darlegung seiner Verhältnisse beim zuständigen Finanzamt Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen.

Ferner können Steuerpflichtige in diesen Fällen Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlung stellen. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.

Hierfür steht nun in NRW ein stark vereinfachtes Antragsformular der Finanzverwaltung NRW zur Verfügung. Sie finden dieses unter dem nachfolgendem Link.

Unsere Handlungsempfehlung:

Welche steuerlichen Maßnahmen Sie im Einzelfall ergreifen sollten, ist mit Ihren steuerlichen Beratern abzustimmen. Hier sollten auch eventuelle steuerliche Haftungsrisiken nicht außer Acht gelassen werden, die beispielsweise im Zusammenhang mit der Stundung von fälligen bzw. fällig werdenden Umsatzsteuern stehen können. Gerne unterstützen wir Sie hier bei Bedarf.

2. Zusätzliche Maßnahme in NRW:

Die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsetzsteuer werden für krisenbetroffene Unternehmen bis auf Null gesetzt. Damit werden den Unternehmen auf Antrag Mittel im Umfang von mehr als 4 Mrd. Euro sofort zur Verfügung gestellt.

IV. Zusammenfassung

In den nächsten Tagen und Wochen wird es besonders darauf ankommen, dass die von Bund und Land beschlossenen Hilfen auch tatsächlich schnell und unbürokratisch bei den Unternehmen ankommen.

Es empfiehlt sich, dass Sie engen Kontakt mit Ihrem steuerlichen Berater halten und mit ihm über die erforderlichen Maßnahmen sprechen. Hierbei können wir Ihnen und Ihrem Berater unterstützend zur Seite stehen. Insbesondere ist hier als weitere Maßnahme die Beantragung von Kurzarbeitergeld zu berücksichtigen, zu der wir Ihnen gerne auch Informationen zukommen lassen können.

Wir sind bemüht, diese Informationen so aktuell wie möglich zu halten. 

Download JUS-Letter Finanzierungshilfen COVID-19 (Sie haben keine Berechtigung zum Herunterladen.)

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