Bereits seit dem 27.03.2020 sind Unternehmen, die sich aufgrund der COVID-19-Pandemie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, von der Insolvenzantragspflicht befreit. Diese Befreiung gilt befristet für sämtliche Insolvenzgründe bis zum 30.09.2020 (siehe auch unseren Newsletter zum Gesetz zur Abmilderung der COVID-19 Folgen). Die Bundesregierung hat sich am 02.09.2020 auf eine Verlängerung der Insolvenzaussetzung bis zum 31.12.2020 geeinigt, so dass mit einer Verabschiedung der Verlängerung noch im September 2020 gerechnet werden kann.
Zu beachten ist, dass die Verlängerung der Insolvenzaussetzung ab dem 01.10.2020 ausschließlich für überschuldete, jedoch noch zahlungsfähige Unternehmen gilt. Damit dürfte der Anwendungsbereich der Insolvenzaussetzung nur noch äußerst gering sein. Überschuldete Unternehmen unterliegen auch sonst nur dann einer Insolvenzantragspflicht, wenn keine positive Fortführungsprognose besteht. Die mittelfristige Zahlungsfähigkeit ist ein wesentliches Indiz für eine positive Fortführungsprognose.
Im Ergebnis gilt daher, dass Schuldner ab dem 01.10.2020 im Falle einer Zahlungsunfähigkeit wieder zur Insolvenzantragstellung verpflichtet sind und Geschäftsführer für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit haften. Die Folge für Gläubiger ist, dass bei Zahlungen, die sie ab dem 01.10.2020 von kriselnden Kunden und Geschäftspartnern erhalten, die spätere Rückforderung im Rahmen der Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter droht. Der Schutz durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie ist mit diesem Stichtag insoweit beendet.
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Dr. Jan Hermeling
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