Seit dem 15. Dezember 2024 ist der DB InfraGO-Netzfahrplan für das Jahr 2025 in Kraft. Schon in Kürze beginnt bereits die Planung des Fahrplans für 2026: Ab dem 14. März 2025 können Zugangsberechtigte ihre gewünschten Trassen anmelden(erste Phase der Netzfahrplanerstellung). Dieses Jahr gilt dabei eine Änderung gegenüber den Vorjahren. Auf vielen Strecken wurde die sogenannte „Pufferminute" eingeführt.
Hintergrund ist, dass der zeitliche Abstand zwischen zwei Zügen auf derselben Strecke in Zukunft erhöht werden soll, um Folgewirkungen kleinerer Verspätungen vorzubeugen. Zwischen den sogenannten „Sperrzeitentreppen" der von den Zügen genutzten Trassen – d.h. den Zeiträumen, in denen die befahrenen Streckenabschnitte für einen jeweiligen Zug blockiert sind – soll dann zur Sicherheit eine weitere Minute liegen. Noch wird diese Pufferminute nicht auf allen Strecken eingeführt, dies ist jedoch perspektivisch das Ziel. Ausgenommen sind S-Bahn-Strecken, auf denen ein kürzerer Pufferzeitraum von 6 Sekunden gelten soll. Grundlage ist die Anlage 402.0203A02 aus dem Regelwerk der DB InfraGO AG.
Durch die Pufferminute passen im selben Zeitraum weniger Trassen nacheinander auf eine Strecke. Kapazitätskonflikte werden deshalb ab der kommenden Netzfahrplanperiode wahrscheinlicher. Die DB InfraGO AG hatte ursprünglich beabsichtigt, darauf durch Änderungen im Koordinierungsverfahren zu reagieren. Bei Anmeldungen, die nur deshalb in Konflikt zueinander geraten, weil sie unter Einhaltung der Pufferminute im Rahmen der Konstruktionsspielräume nicht alle zu berücksichtigen sind, sollte auf überlasteten Schienenwegen (ÜLS) in der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung nur eine vereinfachte Koordinierung stattfinden. Konkret hätte Richtlinie 402.0203 so geändert werden sollen, dass die DB InfraGO AG einseitig alternative Angebote gemacht und andere Lösungsvorschläge der Zugangsberechtigten allein geprüft hätte. Zu einer gemeinsamen Erörterung der interessierten Zugangsberechtigten wäre es nicht gekommen.
Die Bundesnetzagentur hat diese Änderung jedoch in einem von Amts wegen eröffneten Verfahren – Gz. BK10-24-0395_Z – mit Beschluss vom 22.11.2024 abgelehnt. Bei jedem Konflikt soll nunmehr das gewohnte Koordinierungsverfahren zum Zuge kommen, auch wenn der Konflikt auf der Pufferminute beruht.
Wir erwarten, dass die nächsten Monate zeigen werden, ob sich dieses Konzept bewährt.
Autoren: Gisela Hebrant, LL.M. und Sven Plata
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