Für Todesfälle ab dem 17.08.2015 gilt ab sofort die sogenannte EU-Erbrechtsverordnung. Dies bedeutet eine erhebliche Änderung des im Todesfall anwendbaren Erbrechts. Galt bislang in Deutschland der Grundsatz, dass sich das anwendbare Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen richtet, gilt nunmehr, dass – vereinfacht gesagt – das Recht des Staates gilt, in dem der Verstorbene zuletzt gelebt hat.
Wenn demnach beispielsweise ein deutscher Staatsangehöriger, der seit Jahren auf Mallorca wohnt, verstirbt, gilt nunmehr spanisches Erbrecht mit allen Konsequenzen im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge oder auch Pflichtteile. Insofern besteht nicht nur bei im Ausland lebenden deutschen Staatsangehörigen, sondern auch bei in Deutschland lebenden Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben und für die jetzt deutsches Erbrecht gilt, möglicherweise erheblicher Handlungsbedarf.
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