Unser heutiger GmbH-JUS-Letter widmet sich der Frage:
In welchen Fällen genießt auch der GmbH-Geschäftsführer Arbeitnehmerschutzrechte?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jüngst entschieden, dass für die Kündigung eines schwerbehinderten GmbH-Geschäftsführers die Zustimmung des Integrationsamtes nicht notwendig ist. Diese Entscheidung erscheint auf den ersten Blick selbstverständlich. Nach dem klassischen deutschen Rechtsverständnis ist ein GmbH-Geschäftsführer kein Arbeitnehmer und genießt daher keinen besonderen Kündigungsschutz nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches.
Dieser Grundsatz ist jedoch ins Wanken geraten. Denn aus europarechtlicher Sicht ist auch ein GmbH-Geschäftsführer ein Arbeitnehmer. Dieser Wertungswiderspruch zwischen deutschem und europäischem Recht ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf wie folgt zu lösen:
Liegt einer nationalen Arbeitnehmerschutzbestimmung (etwa Mutterschutzgesetz) eine europäische Richtlinie zugrunde, ist in der Regel auch der GmbH-Geschäftsführer als "Arbeitnehmer" geschützt. Liegt der Arbeitnehmerschutzbestimmung hingegen keine europäische Richtlinie zugrunde, wie im Fall der Regelungen des Sozialgesetzbuchs für Schwerbehinderte, bleibt es beim nationalen Grundsatz, wonach der GmbH-Geschäftsführer kein Arbeitnehmer im Sinne der Schutzvorschrift ist.
Praxistipp:
Der Grundsatz, dass GmbH-Geschäftsführer sich nicht auf Arbeitnehmerschutzbestimmungen berufen können, gilt nicht mehr uneingeschränkt. Zur Vermeidung teurer Arbeitsrechtsprozesse sollte daher bereits im Vorfeld einer Kündigung geklärt werden, ob für den zu kündigenden GmbH-Geschäftsführer Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu beachten sind, wie etwa das Mutterschutzgesetz.
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Dr. Michael Tigges, LL.M., Michael Niermann, Friedwart A. Becker, Georg Schmidt, Gisela Hebrant, LL.M., Marius Rosenberg
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