Es ist grundsätzlich legitim und begründet im Regelfall keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft.
Diese Feststellung hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss aus dem Jahre 2016 getroffen (IV ZR 374/14). Von diesem Grundsatz ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat.
TIGGES Partner Dr. Michael Tigges, LL. M., ist von der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf zugelassene Gütestelle. Anträge auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens können bei ihm eingereicht werden.
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TIGGES Rechtsanwälte verfügt über ein vierköpfiges Team von ausgebildeten Mediatoren, die Mediationsverfahren und die mediative Moderation von Verhandlungen anbieten.
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