Es ist in aller Munde: Zur schnelleren und leichteren Überwindung der Corona-Pandemie soll die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuersätze helfen. Im Folgenden haben wir die wesentlichen Änderungen und die hieraus folgenden Konsequenzen für Sie zusammengestellt.
1. Anwendbarkeit des reduzierten Umsatzsteuersatzes
Für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 wird der reguläre Umsatzsteuersatz von 19% auf 16% und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% herabgesetzt. Diese neuen Steuersätze sind für alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.06.2020 ausgeführt werden. Der entscheidende Zeitpunkt ist:
- bei Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht an den Erwerber,
- bei Werklieferungen der Zeitpunkt, in dem die Tätigkeit beendet ist und der vereinbarte Erfolg vorliegt (Abnahme durch den Erwerber),
- bei Dienstleistungen der Zeitpunkt des Leistungsendes.
Unerheblich für die Bestimmung, welcher Umsatzsteuersatz anwendbar ist, sind demnach der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, das Datum der Rechnung oder aber die Vereinnahmung des Entgelts. Besonderheiten kann es allerdings bei Teilleistungen geben (s.u.).
2. Konsequenzen bei Anzahlungen
Auch wenn die Leistung noch nicht ausgeführt wurde, entsteht im Falle von Anzahlungen die Steuer bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts. Somit unterliegen die vor dem 01.07.2020 erhaltenen Entgelte oder Teilentgelte dem 19%igen Steuersatz. Der Leistende muss die 19%ige Umsatzsteuer aus der Rechnung über die Anzahlung an das Finanzamt abführen. Der Leistungsempfänger kann, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, im Gegenzug den Vorsteuerabzug aus der Rechnung über die Anzahlung vor Ausführung der Leistung geltend machen, sobald ihm die ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und er die Anzahlung geleistet hat.
Wird die Leistung nach dem 30.06.2020 ausgeführt und die Schlussrechnung hierüber nach Abschluss der Leistung erstellt, folgt daraus, dass die Differenz in Höhe von 3% (zwischen altem und neuen Umsatzsteuersatz) in der Schlussrechnung abgezogen werden muss. Der Leistende schuldet dann dem Finanzamt die Differenz, die der Leistungsempfänger als Vorsteuer geltend machen kann.
Alternativ besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Leistende die Abschlagsrechnung bereits mit dem reduzierten Umsatzsteuersatz ausstellt, wenn klar ist, dass die Leistung nach dem 30.06.2020 erbracht wird.
3. Abrechnung von Dauerleistungen
Verträge über Dauerleistungen (wie z. B. Miet- oder Leasingverträge) werden an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Dieser Zeitraum kann unterschiedlich lang sein (z.B. monatlich oder vierteljährlich). Bei Dauerleistungen, bei denen der Abrechnungszeitraum bis zum 30.06.2020 endet, gilt der Steuersatz von 19%; nach dem 30.06.2020 ist bis zum 31.12.2020 der ermäßigte Steuersatz anwendbar.
Da bei Dauerleistungen in der Regel keine regelmäßigen Rechnungen geschrieben werden, müssen die für eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlichen Angaben sich entweder aus dem Vertrag selbst oder aber aus anderen Unterlagen ergeben. Enthält der Vertrag keine Angabe eines Zeitraums, kann sich der Leistungszeitraum aus den Überweisungsträgern ergeben. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Rechnung ist auch, dass der Umsatzsteuersatz zutreffend angegeben ist. Um dieser Anforderung gerecht zu werden, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Der entsprechende Vertrag wird um den neuen Steuersatz von 16% und den entsprechenden Steuerbetrag ergänzt bzw. geändert (und ab dem 01.01.2021 wieder entsprechend modifiziert);
oder
- in einem Schreiben mit Bezug auf den Vertrag wird auf den neuen Steuersatz und neuen Steuerbetrag hingewiesen und der Vertragspartner bestätigt dieses Schreiben.
Es ist hier denkbar, dass durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums hier noch Erleichterungen eingeführt werden.
4. Abrechnung von Teilleistungen
Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Werklieferungen oder -leistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die statt der Gesamtleistung geschuldet werden. Dabei müssen sich die Parteien darüber einig sein, dass eine bestimmte Gesamtleistung wirtschaftlich, rechtlich und tatsächlich in Teilleistungen aufgespaltet werden soll. Die Ausführungen müssen auch entsprechend vorgenommen werden.
Entsprechend kann eine einheitliche Gesamtleistung, deren Leistungsbeginn vor dem 01.07.2020 und das Leistungsende nach dem 30.06.2020 liegt, diese bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen in Teilleistungen aufgeteilt werden.
Werklieferungen und -leistungen können als Teilleistungen angesehen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil der Werklieferung bzw. Werkleistung handeln.
- Die Teilleistung muss vollendet sein bzw. gesondert abgenommen werden.
- Es muss eine gesonderte Vereinbarung über die Entrichtung eines Teilentgelts für die Teilleistung getroffen sein und die Teilleistung wird gesondert abgerechnet.
Leistungsempfängern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist daher zu empfehlen, einzuplanen, dass so viele Teilleistungen wie möglich vor dem 01.01.2021 vollendet und abgenommen werden. Dann kommt der reduzierte Steuersatz von 16% zum Tragen.
5. Sonderregelungen für Bewirtungsleistungen im Gastgewerbe
Für die Gastronomie wurden besondere Regelungen eingeführt. Vor der jetzt allgemeinen Reduzierung wurde der Umsatzsteuersatz für Speisen ab dem 01.07.2020 für ein Jahr auf 7% gesenkt. Aufgrund der allgemeinen Reduzierung wird nunmehr auch dieser Satz auf 5% reduziert. Nach aktuellem Stand wird dann für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 für Speisen der reduzierte Satz von 7% wieder zur Anwendung kommen.
JusLetter Download "Reduzierung der Umsatzsteuersätze vom 01.07.2020 bis 31.12.2020"
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