Seit dem 1. Januar 2015 gelten die deutschen Mindestlohnvorschriften auch für ausländische LKW-Fahrer. Hiernach ist jedes ausländische Transportunternehmen verpflichtet, den Einsatz seiner Arbeitnehmer bei Transporten nach, innerhalb (sog. Kabotage) und durch Deutschland der Bundesfinanzdirektion zu melden und die deutschen Mindestarbeitsbedingungen einzuhalten. Das bedeutet auch, dass der ausländische Unternehmer seinen Fahrern ab Grenzübertritt den Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde zahlen muss. Diese rechtliche Situation wirft eine Reihe von Fragen auf. Neben Zweifeln an der Vereinbarkeit mit dem Europarecht besteht Unsicherheit bei den betroffenen polnischen Unternehmen, wie der deutsche Mindestlohn neben den polnischen Vorschriften anzuwenden und wie dies praktisch zu handhaben ist. Unsicherheit soll auch beim deutschen Zoll herrschen, der die Einhaltung der Vorschriften kontrollieren soll. Durchführungsbestimmungen liegen nämlich noch nicht vor.
Die EU-Kommission prüft nun die Vereinbarkeit der Anwendung von Mindestlohnvorschriften auf Transitfahrten durch Deutschland. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung nach Gesprächen mit den Vertretern der polnischen Regierung die Anwendung des Mindestlohns für ausländische LKW-Fahrer im reinen Transitverkehr durch Deutschland bis zur Klärung europarechtlicher Fragen ausgesetzt. Für Kabotage und Transporte mit Ablieferungsziel in Deutschland bleiben die Mindestlohnvorschriften jedoch weiterhin in Kraft.
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