Mit Urteil vom 19.03.2014 (Az.: I ZR 209/12) hat der Bundesgerichtshof sich in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung mit klaren Worten zur Beweislastverteilung bei Beschädigung eines eingelagerten Gutes während der Lagerzeit geäußert.
1.
Was war passiert?
Die O. GmbH beauftragte die Beklagte, ein Lagerunternehmen, im Januar 2008 mit der Einlagerung eines medizinischen Analysegeräts, das der Beklagten am 22.01.2008 übergeben wurde. Die Einlagerung erfolgte am Sitz der Beklagten in Hamburg. Am 12.08.2008 wurde das Gerät nebst Zubehör dort im Auftrag der O. GmbH von einem Transportunternehmen abgeholt und zum Bestimmungsort befördert, wo das Gerät in beschädigtem Zustand ankam. Zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort genau die Beschädigung entstanden war, blieb streitig.
Die Klägerin, die Versicherung der O. GmbH, hat der O. GmbH wegen des streitgegenständlichen Schadens Ersatz in Höhe von 108.733,54 € geleistet. Diesen Betrag hat sie zunächst ohne Erfolg gegenüber dem von der O. GmbH beauftragten Transportunternehmen geltend gemacht und verfolgt ihre Ansprüche nun gegenüber dem beklagten Lagerunternehmen weiter.
2.
Nachdem die Vorinstanzen das beklagte Lagerunternehmen zunächst antragsgemäß zum Ersatz des Schadens verurteilt hatten, hob der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur Verhandlung und neuen Entscheidung zurück.
Der Bundesgerichtshof hat noch einmal klar betont, dass der Einlagerer, der Schadensersatz wegen Beschädigung des Gutes während der Lagerzeit beansprucht, grundsätzlich darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass er das Gut in unbeschädigtem Zustand eingelagert und der Lagerhalter es beschädigt zurückgegeben hat.
Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin also darlegen und beweisen müssen, dass das unversehrt eingelagerte Analysegerät bereits bei seiner Auslieferung an das von der O. GmbH beauftragte Transportunternehmen am 12. August 2008 beschädigt war. Der genaue Zeitpunkt und Ort der Beschädigung blieben jedoch streitig. An den Zeitraum, in dem die Beklagte das Analysegerät in Verwahrung hatte, hat sich eine Phase angeschlossen, in der sich das Gerät in der Obhut des mit dem Transport beauftragten Transportunternehmens befunden hat. Die Beschädigung des Geräts ist erst nach der Ablieferung am Bestimmungsort bemerkt worden. Dies hatten die Vorinstanzen nicht hinreichend berücksichtigt.
3.
Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Urteil noch einmal klare Regeln für die Beweislastverteilung bei Beschädigung eines eingelagerten Gutes während Lagerzeit geäußert.
Als Tipp für die Praxis ist den Parteien eines Lagervertrages zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten daher stets zu empfehlen, den Zustand des eingelagerten Gutes bereits bei Übergabe an das Transportunternehmen zu dokumentieren und nicht erst nach Abschluss des Transports am Bestimmungsort.
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