Mit Urteil vom 22.05.2014 (Az.: I ZR 109/13) hat der Bundesgerichtshof ein weiteres, wichtiges Urteil zur Beweiskraft einer vom Frachtführer unterschriebenen Empfangsbestätigung (Übernahmequittung) gefällt.
1.
Folgendes war passiert:
Die Klägerin, eine Speditionsgesellschaft, beauftragte die Beklagte, ein Transportunternehmen, mit dem Transport zweier Päckchen Carboplatin per LKW von Deutschland nach Österreich. Die Päckchen sollten auf den LKW der Beklagten verladen werden. Der Fahrer der Beklagten beobachtete den Ladevorgang nicht. Nach Beendigung des Ladevorgangs unterzeichnete der Fahrer der Beklagten eine vom Mitarbeiter der Klägerin vorgelegte Ladeliste mit dem Vermerk „Obige Sendung erhalten", auf der auch die beiden Päckchen mit Carboplatin aufgeführt waren. Ein Ladeschein oder ein Frachtbrief wurden nicht ausgestellt.
Bei der Entladung des LKW in Österreich fehlte eines der beiden Päckchen. Die Klägerin verlangte von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von EUR 77.180,54 für das verloren gegangene Päckchen Carboplatin.
2.
Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass die Klägerin die Übergabe der zwei Päckchen Carboplatin an die Beklagte durch Vorlage der mit dem Vermerk „Obige Sendung erhalten" versehenen Ladeliste bewiesen hat.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke auch durch eine vom Fahrer auf der Ladeliste unterschriebene Empfangsbestätigung (Übernahmequittung) geführt werden. Dieses gelte auch dann, wenn weder Ladeschein noch Frachtbrief ausgestellt werden. Ebenso wenig sei es von Bedeutung, dass der Fahrer die Anzahl der Packstücke ohne Überprüfung - sozusagen „blind" - quittiert habe. Insoweit genüge, dass der Fahrer tatsächlich in der Lage war, den Beladevorgang zu beobachten und die Anzahl der Frachtstücke vor Unterzeichnung der Ladeliste zu überprüfen.
3.
Der Bundesgerichtshof hat damit erneut die Bedeutung einer Übernahmequittung für die Beweisführung des Absenders herausgestellt.
Praxistipp: Frachtführer sollten Übernahmeerklärungen nur dann unterzeichnen, wenn die von der Erklärung umfasste Anzahl der Frachtstücke tatsächlich überprüft wurde. Fahrer und Subunternehmer sollten entsprechend angewiesen werden.
4.
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