Praxiswissen Transportrecht

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In der Logistikbranche stellt sich häufig die Frage, ob die Vorlage von Original-Ablieferungsbelegen zur Voraussetzung für die Zahlung der Frachtvergütung gemacht werden darf. Das Landgericht Wuppertal hat in einem Berufungsurteil vom 15.03.2012, Az.: 6 S 63/11 hierzu nun eine wichtige Entscheidung getroffen.

1.

Der Kläger führte als Frachtführer Transporte für den beklagten Auftraggeber aus und lieferte die Waren unstreitig ordnungsgemäß beim Empfänger ab. Die AGB des Auftraggebers enthielten unter anderem folgende Passagen:

Das Zahlungsziel beträgt 60 Tage“

 

sowie

 

„Nach Erhalt aller originalen Ablieferungsbelege mit der korrekt ausgestellten Rechnung“

 

Die AGB ließen offen, welche Folgen das Fehlen der Originalbelege haben sollte.

Der Frachtführer konnte die Original-Ablieferungsbelege nicht beibringen. Sein Auftraggeber beharrte unter Verweis auf seine AGB auf deren Vorlage und verweigerte die Zahlung.

2.

Wie auch die Vorinstanz hielt das Landgericht Wuppertal das Beharren des Auftraggebers auf Vorlage von Original-Ablieferungsbelegen für treuwidrig und gab der Zahlungsklage statt.

Zwar sei es grundsätzlich auch im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig, die Vorlage von Original-Ablieferungsbelegen zur Voraussetzung für die Fälligkeit der Fracht zu machen. Die Berufung auf eine solche Klausel sei aber nur möglich, wenn ein anerkennenswertes Interesse für die Original-Unterlagen erkennbar sei. Ein solches bestehe dann, wenn der Auftraggeber selbst im Verhältnis zu seinem Vertragspartner Original-Belege vorlegen müsse oder wenn es Zweifel an der ordnungsgemäßen Ablieferung der Ware gebe.

Wenn aber der Transport ohne Beanstandungen ausgeführt wurde und die ordnungsgemäße Ablieferung der Ware nicht im Streit stehe, so dient das Beharren auf Original-Ablieferungsbelegen allein dem Zweck, bestehenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen zu wollen.

3.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben, so stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Ihr Anprechpartner: Klaus-Peter Langenkamp