Praxiswissen Transportrecht

.

Der Verlust wertvoller Gegenstände ist immer wieder Gegenstand transportrechtlicher Entscheidungen. Dieses betrifft sowohl die Personen- als auch die Güterbeförderung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 25.06.2012, Az.: 16 U 66/12, wesentliche Leitlinien für die Luftbeförderung zusammengefasst.

1.

Die Klägerin gab bei der beklagten Airline Reisegepäck auf, welches wertvollen Schmuck enthielt. An ihrem Reiseziel nahm sie ihren Koffer entgegen. Der Schmuck war jedoch nicht mehr darin enthalten. Sechs Monate nach der Gepäckbeförderung meldete sie sich erstmals schriftlich bei der Beklagten und gab den Verlust des Schmucks an. Die Beklagte verweigerte ihr eine Schadensersatzzahlung für den Verlust.

2.

Das Schadensersatzbegehren der Klägerin hatte aus zwei Gründen keinen Erfolg.

  • Zunächst einmal hätte sich die Klägerin binnen 7 Tagen nach der Entgegennahme des Reisegepäcks schriftlich an die Airline wenden müssen. Die Klägerin hatte zwar eingewandt, mehrfach mit der beklagten Airline telefoniert zu haben. Dies war nach Auffassung des Oberlandesgerichts jedoch nicht ausreichend.
  • Ferner war ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, weil es nach Auffassung des Oberlandesgerichts einen groben Verstoß gegen die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten darstellt, wenn wertvolle Gegenstände oder wichtige Unterlagen im aufgegebenen Reisegepäck anstatt im Handgepäck oder im persönlichen Gewahrsam verstaut werden. Das Gericht führte aus, dass der Reisende bei dem heutigen Massenverkehr stets mit der Möglichkeit des Verlustes von aufgegebenem Gepäck rechnen müsse. Angesichts des in der Regel geringen Gewichts und des Platzes, den der Schmuck benötige, erscheine die Unterbringung im persönlichen Gewahrsam bzw. im kontrollierbaren Handgepäck zumutbar.

3.

Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben, so stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.