Generalanwalt sieht in der zivilgerichtlichen Billigkeitskontrolle von Infrastrukturentgelten
keinen Verstoß gegen Unionsrecht.
Der am 24. November 2016 veröffentlichte Schlussantrag des Generalanwalts im EuGH Vorabentscheidungsverfahren CTL Logistics GmbH ./. DB Netz AG folgt der Auffassung der privaten Eisenbahnverkehrsunternehmen, wonach die ‚Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung' einer zivilgerichtlichen Billigkeitskontrolle von Entgelten, die ein Infrastrukturbetreiber in einem Vertrag mit einem Eisenbahnunternehmen einseitig festlegt, nicht entgegensteht.
Hintergrund des Verfahrens
Das private Eisenbahnverkehrsunternehmen CTL Logistics, das die Eisenbahntrassen der DB Netz AG gegen Entgelt nutzt, hat letztere vor dem Landgericht Berlin auf Rückzahlung von Stornierungs- und Änderungsentgelten verklagt. Da die DB Netz diese Entgelte unbillig einseitig festgelegt habe, seien sie nach deutschem Zivilrecht unwirksam und stattdessen vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzen (§ 315
BGB). Das Landgericht Berlin hat Zweifel, ob eine solche zivilrechtliche, einzelfallorientierte Billigkeitskontrolle mit den bestehenden eisenbahnregulierungsrechtlichen Kontrollmechanismen vereinbar ist. Es hat daher dem EuGH eine Reihe von Fragen zur Auslegung der ‚Richtlinie 2001/14/EG' vorgelegt.
Ausblick
Es ist sehr erfreulich, dass der Generalanwalt die von den privaten Eisenbahnverkehrsunternehmen vertretene Auffassung in voller Linie bestätigt. Mit Blick auf das nun anstehende Urteil des EuGH bleibt zu hoffen, dass der Europäische Gerichtshof dem Vorschlag des Generalanwalts folgt – und so Wettbewerb und Fairplay im Eisenbahnmarkt in Deutschland und Europa stärkt.
TIGGES Rechtsanwälte vertritt das private Eisenbahnunternehmen CTL Logistics in diesem Verfahren.
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Klaus-Peter Langenkamp
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