Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 23.02.2012, Az. I-18 U 126/11, ein interessantes Urteil zu den gegenseitigen Verladepflichten beim LKW-Transport gefällt.
1.
Folgendes war passiert:
Der Kläger erwarb eine 15 Tonnen schwere, gebrauchte Bettfräsmaschine und beauftragte den Beklagten mit dem Transport vom Standort der Maschine zu seinem Werk. Die Maschine wurde mit Hilfe eines Krans auf einen LKW verladen und mit insgesamt 15 Gurten niedergezurrt. Bei der Verladung arbeiteten mehrere Mitarbeiter des Klägers sowie der Fahrer zusammen. Die Befestigung der Maschine war eindeutig unzureichend. Beim anschließenden Transport verrutschte sie und erlitt einen Totalschaden.
Der Kläger verlangte Schadenersatz und führte an, der Fahrer habe die entsprechende Sachkenntnis hinsichtlich des Niederzurrens von Transportgut. Er selbst sei nicht vom Fach und seine Mitarbeiter hätten sich auf den Fahrer verlassen. Der beklagte Spediteur argumentierte, als Versender und Verlader habe vor allem der Kläger darauf achten müssen, dass seine Maschine ordnungsgemäß verladen werde. Er selbst kenne seine Transportgüter schließlich am Besten.
2.
Das Oberlandesgericht Hamm gab beiden Parteien Recht und sprach dem Kläger den hälftigen Schadenersatzbetrag zu.
Es führte aus, dass grundsätzlich jeder Versender nach dem Wortlaut des Gesetzes (Stichwort: ‚Verlader’, siehe § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB) selbst dafür zu sorgen habe, dass sein Transportgut beförderungssicher geladen und befestigt sei. Sofern ein Fahrer beim Beladen helfe, so seien dessen Fehler zunächst einmal dem Verlader zuzurechnen und nicht der Spedition, bei der der Fahrer beschäftigt sei. Unkenntnis und mangelnde Erfahrung bei der Verladung von Gütern würden ihn nicht entlasten. Eine vom Gesetzestext abweichende auf den Transportunternehmer verlagerte Beladeverantwortung sei hier nicht vereinbart worden.
Der Transportunternehmer habe jedoch nach der gesetzlichen Grundwertung für die betriebssichere Verladung zu sorgen. Im konkreten Fall sei der Verlademangel bei der mit lediglich mit 15 Gurten niedergezurrten 15 Tonnen schweren Maschine derart evident gewesen, dass auch die Betriebssicherheit des LKW nicht gewährleistet gewesen sei. Deshalb habe der Fahrer den Versender noch vor Fahrtantritt auf den evidenten Verlademangel hinweisen müssen. Dieses folge bereits daraus, dass den Transportunternehmer für den gesamten Transport die Rechtspflicht trifft, das zur Beförderung übergebene Gut vor Schäden zu bewahren.
3.
Die Entscheidung zeigt, dass Versender ihre Pflichten bei der Verladung häufig unterschätzen. Nach der Grundwertung des Gesetzes und der internationalen Transportübereinkommen hat ein Verlader das Gut auf dem Transportmittel zu befestigen, zu verzurren und zu stauen. Wenn er beabsichtigt, dass sein Transportdienstleister dieses für ihn erledigt, so muss er seine Pflicht vertraglich an ihn übertragen. Eine solche Übertragung lässt sich allein aus den Umständen einer schadensträchtigen Verladung in der Regel nicht herleiten.
Infolgedessen bekam der Käufer hier nur die Hälfte des Totalschadens ersetzt.
Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben, so stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Sollten Sie an einer Übersendung von Praxiswissen Transportrecht in Zukunft Interesse haben, so senden Sie uns bitte eine entsprechende langenkamp@tigges.legal .
Mit freundlichen Grüßen
Klaus-Peter Langenkamp, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht
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