TransporTrends Februar 2025: Verkehrsrechtliche Gefährdungshaftung auch bei Wettereinflüssen

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In unserer Serie TransporTrends informieren wir gemeinsam mit dem Kompetenznetz Logistik.NRW / LOG-IT Club e.V. regelmäßig über aktuelle Themen, Entscheidungen & Trends aus dem Transport- und Logistikrecht - heute zu dem immer wieder relevanten Thema verkehrsrechtliche Gefährdungshaftung auch bei Wettereinflüssen.

Sowohl bei Unfällen im Straßenverkehr (§ 7 StVG) als auch im Eisenbahnverkehr (§ 1 HPflG) gilt der Grundsatz der sog. Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass der Halter eines Fahrzeugs grundsätzlich für Schäden haftet, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs entstehen – unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht. Die Haftung ergibt sich aus der sogenannten Betriebsgefahr des Fahrzeugs, d. h. der Tatsache, dass ein Fahrzeug durch seine bloße Nutzung ein Risiko für andere darstellt. Es kommt daher für eine Haftung oder Mithaftung in der Regel allein darauf an, ob das Fahrzeug „betrieben" wurde.

Dem OLG Schleswig (Az. 7 U 48/24) wurde in diesem Zusammenhang kürzlich ein interessanter Sachverhalt zur Entscheidung vorgelegt. Der Fahrer eines Lieferwagens hatte es versäumt, seinen auf dem Autozug („Sylt-Shuttle") befindlichen Lieferwagen mit der Handbremse zu sichern. Aufgrund starker Winde während der Fahrt des Zuges bewegte sich der Lieferwagen und verursachte einen nicht unerheblichen Schaden an anderen Fahrzeugen, die sich auf dem Autozug befanden. Mit Beschluss vom 31.07.2024 wies der Senat darauf hin, dass der Begriff „bei dem Betrieb eines Fahrzeugs" zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer weit gefasst werden müsse. Die Beeinflussung von Fahrzeugen (insbesondere mit höheren Aufbauten) durch Wind stelle grundsätzlich eine typische Gefahrenquelle des Straßenverkehrs dar, die bei wertender Betrachtung vom Schutzzweck der Gefährdungshaftung miterfasst würde. Bereits der BGH hatte im Jahr 2020 entschieden, dass sich ein im Straßenverkehr abgestellter Anhänger, der durch Windeinfluss Schäden verursachte, noch im Betrieb befände. Die Entscheidung des OLG Schleswig liegt damit auf einer Linie mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Frachtunternehmen sollten daher beachten, dass sie auch dann verschuldensunabhängig haften, wenn Unfälle allein durch Windbewegungen oder andere Wetterphänomene verursacht werden. Eine Entlastung wird lediglich bei unvorhersehbaren Wetterextremen (höhere Gewalt) möglich sein. Dies gilt gleichermaßen für Zugmaschinen und Lkw als auch für Auflieger und Eisenbahnwagen. Auch eine ordnungsgemäße Sicherung abgestellter Wagen beseitigt die Betriebsgefahr nicht. Die Haftung ist jedoch üblicherweise über Haftpflichtversicherungen abgedeckt.

 

 

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Dr. Jan Hermeling

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