TransporTrends Juli 2024: CBAM-Verordnung auch für Logistikdienstleister relevant

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In unserer neuen Serie TransporTrends informieren wir gemeinsam mit dem Kompetenznetz Logistik.NRW / LOG-IT Club e.V. regelmäßig über aktuelle Themen, Entscheidungen & Trends aus dem Transport- und Logistikrecht - heute zu dem Thema CBAM-Verordnung, die auch für Logistikdienstleister relevant ist.

Die Einführung des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) stellt auch die Logistikbranche vor Herausforderungen. Die CBAM-Verordnung (EU) 2023/956, deren Übergangsphase am 1. Oktober 2023 begann, verpflichtet Importeure bestimmter CO2-intensiver Waren zu umfangreichen Berichtspflichten. Ab dem 1. Januar 2026 müssen diese Importeure zusätzlich CBAM-Zertifikate erwerben, um die bei der Herstellung der Waren emittierten Treibhausgase auszugleichen. Damit sollen im Wesentlichen gleiche Wettbewerbsbedingungen für in- und ausländische Produzenten geschaffen und die Verlagerung von Produktionen in Staaten mit weniger strengen Klimaschutzvorgaben verhindert werden.

Obwohl primär Importeure adressiert werden, trifft die Verordnung auch Logistikdienstleister. Unternehmen, die CBAM-Waren lagern oder transportieren, müssen sicherstellen, dass ihre Kunden in der Lage sind, die erforderlichen Daten für die CBAM-Berichterstattung bereitzustellen. Eine Nicht- oder Falschmeldung dieser Daten kann zu erheblichen Sanktionen führen, die zwischen 10 und 50 Euro pro Tonne nicht gemeldetes CO2-Äquivalent betragen.

Zudem müssen Unternehmen, die Zollanmeldungen in indirekter Vertretung für ihre Kunden übernehmen, sicherstellen, dass sie alle CBAM-Pflichten erfüllen können, insbesondere wenn der Kunde ein Drittlandunternehmen ist. Auch Spediteure, die im Auftrag ihrer Kunden direkte Zollanmeldungen abgeben, müssen sorgfältig dokumentieren, dass sie als Vertreter und nicht im eigenen Namen handeln. Die Wahl des zollrechtlichen Verfahrens kann erheblichen Mehraufwand und Sanktionen verhindern.

Logistikdienstleister sollten daher ihre Prozesse dahingehend überprüfen, ob Haftungsrisiken im Zusammenhang mit der CBAM-VO bestehen.

 

 

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Dr. Jan Hermeling

Dr. Jan Hermeling
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