TransporTrends November 2024: Irrtümer zu Konzernlizenzen, Konzernwerkverkehr und Kommissionärsregelung

.

In unserer neuen Serie TransporTrends informieren wir gemeinsam mit dem Kompetenznetz Logistik.NRW / LOG-IT Club e.V. regelmäßig über aktuelle Themen, Entscheidungen & Trends aus dem Transport- und Logistikrecht - hier über Irrtümer zu Konzernlizenzen, Konzernwerkverkehr und Kommissionärsregelung.

Sie vertreiben Produkte, die zu Ihren Kunden transportiert werden müssen? Dann sind Sie verpflichtet, sich zu vergewissern, ob notwendige Transportgenehmigungen / Transportlizenzen vorliegen. Heute wollen wir über typische Irrtümer in diesem Zusammenhang aufklären. Denn Irrtum schützt vor Bußgeld nicht.

Bei Irrtum Nr. 1 übersieht der Auftraggeber, dass die Transportlizenz – die er sich pflichtgemäß hat vorlegen lassen – nicht für das transportierende Unternehmen ausgestellt ist. Oft besteht sowohl eine Namensähnlichkeit als auch eine Verbindung zwischen dem die Lizenz innehabenden und dem tatsächlich transportierenden Unternehmen.

  • Transportlizenzen gelten nicht konzernübergreifend. Vergewissern Sie sich also bei der Beauftragung von Transportunternehmen, dass die Transportlizenz tatsächlich auf dieses Unternehmen ausgestellt ist, und nicht etwa auf eine Schwester-, Tochter- oder Muttergesellschaft.

Bei Irrtum Nr. 2 geht es um Transporte innerhalb einer Unternehmensgruppe. In einer Unternehmensgruppe wird oft nicht sauber differenziert, welches Unternehmen Transporte für welches Unternehmen durchführt. Der Irrtum besteht in der Annahme, dass Transporte innerhalb eines Konzerns stets als Werkverkehr zu qualifizieren ist. Für die Durchführung von Werkverkehr ist eine Transportgenehmigung nicht erforderlich. Zu beachten ist aber:

  • Konzernverkehr ist nicht automatisch Werkverkehr. Güterbeförderung eines rechtlich selbständigen Unternehmens für ein anderes, ebenfalls rechtlich selbständiges Unternehmern, gilt auch dann nicht als Beförderung für eigene Zwecke, wenn die beiden Unternehmen zum selben Konzern gehören.

Irrtum Nr. 3 betrifft die Regelung, nach der die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre den Regelungen über den Werkverkehr unterliegen. Hier wird teilweise übersehen, dass die Regelung an die Voraussetzung geknüpft ist, dass ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.

  • Wenn Ihre Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre keine Transportlizenz besitzen und sich für Beförderungen auf die erweiterte Werkverkehrsregelung berufen, vergewissern Sie sich, dass nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, deren Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreitet. Andernfalls ist hier eine Transportlizenz erforderlich.

Kein Irrtum, sondern zutreffend ist, dass Beförderungen mit Fahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein Gesamtgewicht / eine Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen haben, keiner Transportlizenz bedürfen.

 

Die Autorin sowie Ihre gewohnten Ansprechpartner stehen Ihnen für Fragen gern zur Verfügung!

Gisela Hebrant

Gisela Hebrant, LL.M.
hebrant@tigges.legal
+49 211 8687 185