UPDATE JUS-Letter Arbeitsrecht: BAG bestätigt: Nicht beantragter Urlaub verfällt nicht ohne Weiteres

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In der Dezember Ausgabe des JUS-Letters Arbeitsrecht berichteten wir, dass eine Regelung im deutschen Urlaubsrecht rund um die Thematik Resturlaub europarechtlich mindestens zweifelhaft ist. Das Bundesarbeitsgericht hat diese europarechtliche Vorgabe nun auch in einem aktuellen Urteil in die deutsche Rechtsprechung umgesetzt und entschieden, dass Arbeitnehmern ihre Urlaubsansprüche verbleiben, auch wenn sie keinen Urlaub beantragt haben. Arbeitgeber können das jedoch verhindern, wenn sie Mitarbeiter auffordern, Urlaub zu nehmen und auf den sonst drohenden Verfall klar und rechtzeitig hinweisen.

Um belastbare Aussagen treffen zu können, wie Arbeitgeber sich hier rechtssicher aufstellen, muss die Urteilsbegründung und wahrscheinlich sogar weitere Rechtsprechung abgewartet werden. Daher grundsätzlich gilt weiterhin unsere Handlungsempfehlung in Bezug auf Fragen von Arbeitnehmern zu Resturlaubsansprüchen erst nach sehr gründlicher Prüfung Auskünfte zu erteilen. Etwaige falsche Auskünfte könnten andernfalls Schadensersatzansprüche auslösen. Weiter möchten wir unseren Arbeitgeber-Mandanten empfehlen, nachweisbar festzuhalten, Arbeitnehmer zum Urlaubsverbrauch angehalten zu haben und auch auf den ansonsten drohenden Verfall hingewiesen zu haben.

Ungeklärt ist zurzeit noch, ob der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers verjähren kann und wann und unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis des Arbeitgebers auf nicht genommen Urlaub als „rechtzeitig angekommen" gilt.

Hier finden Sie den JUS-Letter zum Download. Unser Team Arbeitsrecht steht Ihnen für Fragen jederzeit gern zur Verfügung!