Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde mit § 7a UWG seit dem 1. Oktober 2021 um eine interessante und relevante Vorschrift erweitert.
Was ist neu?
Wie bisher benötigt Unternehmer vor jeder Telefonwerbung eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers. Nach dem neuen § 7a UWG müssen diese Einwilligungen nun dokumentiert und in einer bestimmten Art und Weise aufbewahrt werden. Ohne eine entsprechend dokumentierte und aufbewahrte Einwilligung darf keine Telefonwerbung durchgeführt werden.
Wichtig
Diese Norm gilt auch für Alteinwilligungen, die vor dem 1. Oktober erteilt wurden. Sollen diese Einwilligungen auch nach diesem Datum verwendet werden, müssen Dokumentation und Aufbewahrung nachgeholt werden.
§ 7a Abs. 2 S. 1 UWG regelt zudem ausdrücklich, dass etwaige Nachweise über Einwilligungen zur Telefonwerbung zukünftig fünf Jahre lang aufbewahrt werden müssen. Grundsätzlich startet der Fristlauf, sobald die Einwilligung erteilt wurde. Jedoch beginnt er nach jeder erfolgreichen Werbung erneut. Ob auch Werbeversuche den erneuten Fristbeginn auslösen, ist derzeit noch ungeklärt. Erste Hinweise der Bundesnetzagentur (BNetzA) deuten aber daraufhin, dass Werbeversuche nicht unter die Norm fallen.
Bei Verstößen gegen § 7a Abs. 1 UWG kann es zukünftig auch richtig teuer werden. § 20 Abs. 2 UWG erlaubt der BNetzA bei Verstößen Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000,00 € zu verhängen. Ein Verstoß liegt bereits dann vor, wenn die Einwilligung
- nicht,
- nicht richtig,
- nicht vollständig oder
- nicht rechtzeitig dokumentiert wird oder
- nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird.
Bereits einer dieser Verstöße reicht aus, um ein Bußgeld auszulösen.
Die Norm ist zudem eng mit § 7 UWG verknüpft, nach dem die Einwilligung erhoben werden muss. Bislang war es möglich, sich gegen ein Bußgeld wegen fehlender Einwilligung zu verteidigen, in dem auf datenschutzrechtliche Löschungspflichten hingewiesen wurde. In diesen Fällen konnte die ordnungsgemäße Einwilligung nicht mehr nachgewiesen werden. Dies ging zulasten der Behörde, die daraufhin kein Bußgeld mehr verhängen konnte.
Damit ist nun Schluss. Wird gegen § 7a UWG verstoßen, liegt zugleich ein Verstoß gegen § 7 UWG nahe. Der Einwand, dass aus Datenschutzgründen gelöscht werden musste, greift hingegen nicht mehr durch, weil § 7a UWG eine ausdrückliche Aufbewahrungspflicht enthält. Dies ist auch mit der DSGVO vereinbar, denn mit dieser Norm wurde eine weitere Rechtsgrundlage i.S. d. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO geschaffen. Damit hat die betroffene Person hinsichtlich dieser Daten auch keinen datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch mehr.
Was müssen oder können Sie nun tun?
- Alteinwilligungen sind zu überprüfen, ob sie die neuen Anforderungen erfüllen.
- Neue Einwilligungen sind entsprechend zu dokumentieren und aufzubewahren.
- Einwilligungen, die von Adresshändlern erhalten wurden, sind systematisch zu prüfen und es ist die Dokumentation zur eigenen Aufbewahrung anzufordern.
- Alle Anforderungen an die Dokumentation und Aufbewahrung von Einwilligungen gelten auch für deren Widerrufe!
Wie sind die Einwilligungen aufzubewahren?
Das Gesetz sagt „in angemessener Form". Was darunter zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber der BNetzA überlassen.
Vergangene Woche hat die BNetzA nun Entwurf von Hinweisen vorgelegt, wie „in angemessener Form" auszulegen ist (hier). Gleichzeitig hat es alle Beteiligten dazu aufgerufen, sich an der Diskussion hierzu zu beteiligen und ihre Ideen, Erfahrungen und Wissen einfließen zu lassen. Beteiligte sind nach der BNetzA insbesondere Unternehmen, die Telefonwerbung in Auftrag geben, vermitteln, durchführen oder die dafür erforderlichen Daten beschaffen, ebenso wie an Personen bzw. Unternehmen, die Telefonwerbung erhalten, sowie ihre jeweiligen Interessenvertretungen und Verbände.
Stellungnahmen können zu den Hinweisen (die hier zu finden sind) können bis zum
30. November 2021
eingereicht werden.
Sie möchten Ihre Alteinwilligungen oder Erhebung für neue Einwilligungen hinsichtlich der Rechtskonformität überprüfen lassen oder haben etwaige Fragen zur Einwilligungserklärung sowie der Gesetzesänderung? Oder Sie wollen eine Stellungnahme zu den Hinweisen der BNetzA abgeben und benötigen fachliche Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie gerne!
Der Autor sowie Ihre gewohnten Ansprechpartner stehen Ihnen für Fragen gern zur Verfügung!
Patrick J. Kaatz
kaatz@tigges.legal
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