Mit seiner Entscheidung vom 13. September 2022 stellt das Bundesarbeitsgericht klar: bereits nach aktuell geltendem deutschen Arbeitsrecht besteht für deutsche Arbeitgeber die Verpflichtung, ein System zu unterhalten, das es den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ermöglicht, ihre Arbeitszeiten (und somit auch und besonders solche, die über das vertraglich geschuldete Maß hinausgehen) zu erfassen.
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