In Rahmenverträgen der Logistikbranche sind Mindestmengenvereinbarungen heutzutage gang und gebe. Dass derartige Vereinbarungen im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer strengen Wirksamkeitskontrolle unterliegen, verdeutlicht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2012, Az.: VII ZR 222/12.
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